Fragen / Antworten


Stellen sich Fragen rund um das Arbeitsrecht? Hier finden Sie die Antworten zu Themen wie Kündigung, Probezeit, 13. Monatslohn, Arbeitszeugnis, Kürzung der Ferien, usw. 

Bei weiteren Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen der Rechtsdienst des VSSM zur Verfügung. VSSM-Mitglieder haben Anspruch auf eine kostenlose telefonische Rechtsberatung von rund 20 Minuten. Nichtmitglieder können ausgesuchte Formulare und Arbeitshilfen über den Schreiner-Shop des VSSM bestellen oder downloaden.

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Arbeitszeugnis

Besteht Recht auf ein Arbeitszeugnis und welche Angaben muss es enthalten?

  • Ja. Der Arbeitnehmer hat jederzeit Anrecht auf ein Arbeitszeugnis.
  • Das Arbeitszeugnis muss über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Arbeit, die Leistungen des Arbeitnehmers und über sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Kunden Auskunft geben.
  • Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm nur eine Arbeitsbestätigung gegeben wird (Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses).

Lohn bei anderen Absenzen

  • Die ganze Liste der Absenzen gemäss Art. 27 GAV hat eine Lohnfortzahlung von hundert Prozent zur Folge und zwar für alle oben erwähnten Tage (keine unbezahlten Karenztage).
  • Es ist darauf hinzuweisen, dass die Absenz effektiv anfallen muss. Es besteht also darauf kein pauschaler Anspruch. Wird beispielsweise am Samstag gezügelt, kann der Zügeltag nicht eingezogen oder kompensiert werden, ausser es fallen noch zusammenhängende Arbeiten am Montag an oder es wird bereits am Freitagnachmittag alles in Kisten verpackt.
     

Ist der Arzt- oder Zahnarztbesuch bezahlt?

  • Ja. Es darf aber verlangt werden, dass abgesehen von Notfällen Arzt- oder Zahnarztbesuche auf Randstunden gelegt werden.
  • Regelmässige Arztbesuche oder beispielsweise auch Therapie sind bezahlt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein Arztzeugnis zur Bestätigung der Notwendigkeit vorzuweisen. Dieses darf keine Angaben über die Art der Krankheit enthalten.
     

Muss einem Arbeitnehmer zur Betreuung eines kranken Kindes frei gegeben werden?

  • Angestellte mit Familienpflichten dürfen ihr Kind im Krankheitsfall während dreier Tage pflegen (Art. 36 ArG, „der Arbeitgeber hat Arbeitnehmenden mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang von bis zu drei Tagen freizugeben“). Die Frage, ob diese „freien Tage“ vom Arbeitgeber zu bezahlen sind, wurde vom Bundesgericht noch nicht abschliessend beantwortet. Die herrschende Lehre geht aber davon aus, dass der Arbeitnehmende so zu behandeln sei, als wäre er selber erkrankt. Dies bedeutet, dass die 3 Tage durch den Arbeitgeber zu bezahlen sind.
  • Dieser Anspruch auf drei bezahlte Tage zur Betreuung des Kindes ist pro Krankheitsfall und nicht pro Kalenderjahr zu verstehen. Dies gilt für Kinder bis zum Alter von 15 Jahren (Art. 36 Abs. 1 ArG).

Kündigung

Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten?

  • Die Kündigungsfristen richten sich, nachdem die Probezeit abgelaufen ist, nach dem Dienstjahr (Art. 39ff. GAV).


Gelten Lehrjahre auch als Dienstjahre?

  • Ja, sofern der Arbeitnehmer nach der Lehrzeit im gleichen Betrieb angestellt bleibt.


Wie lange muss ich mit der Kündigung warten, wenn ein Mitarbeiter krank ist oder einen Unfall hatte?

  • Nach Ablauf der Probezeit gelten Sperrfristen, in denen durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden kann. Ist der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, darf im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen nicht gekündigt werden (Art. 40 Abs. 2 lit. b GAV).
  • Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist auch während einer Sperrfrist möglich.


Der Arbeitnehmer ist krank, verunfallt oder leistet Militärdienst – darf er kündigen?

  • Ja. Die Sperrfristen kommen grundsätzlich nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmende selbst kündigt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.


Muss ich dem Arbeitnehmer nach der Kündigung Zeit für Vorstellungsgespräche zu gewähren und diese bezahlen?

  • Die Frage ist im geltenden GAV nicht geregelt. Gemäss Art. 329 Abs. 3 OR ist dem Arbeitnehmenden nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren und zu bezahlen. Wie viel Zeit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugestehen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. In der Praxis wird ein halber Tag pro Woche als üblich angesehen, allenfalls aufgeteilt auf zweimal zwei Stunden. Dennoch sollte der Arbeitnehmer diese Termine so weit wie möglich auf Randstunden verlegen.

Kürzung der Ferien

Wann darf ich die Ferien kürzen?

  • Bei länger dauernder Verhinderung an der Arbeitsleistung, d.h. wenn die Verhinderung an der Arbeitsleistung mehr als einen vollen Arbeitsmonat gedauert hat. Die Frage, um wie viel gekürzt werden kann, wird im Folgenden beantwortet.
  • Entscheidend ist der Begriff des Arbeitsmonats, nicht des Kalendermonats. Eine in der Praxis tolerierte Lösung ist, wenn auf den Näherungswert von 21,75 Arbeitstagen abgestellt wird. Sobald also die Arbeitsverhinderung 21,75 Arbeitstage erreicht, liegt ein voller (Arbeits)Monat vor. Die Arbeitsverhinderung muss dabei nicht am Stück erfolgen, sondern die verschiedenen Abwesenheiten können innerhalb eines Dienstjahres zusammengerechnet werden.


Um wie viel darf ich die Ferien kürzen?

  • Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, ob die Verhinderung an der Arbeitsleistung als durch das Verschulden des Arbeitnehmers verursacht beurteilt wird oder nicht. Art. 33 Abs. 1 GAV betrifft die verschuldete Verhinderung, Art. 33 Abs. 2 GAV betrifft die unverschuldete Verhinderungen an der Arbeitsleistung.
  • Bei verschuldeter Verhinderung kann pro vollem Arbeitsmonat der Verhinderung der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden. Für jeden weiteren vollen Arbeitsmonat kann um ein weiteres Zwölftel gekürzt werden.
  • Bei unverschuldeter Verhinderung berechtigt der erste volle Arbeitsmonat nicht zu einer Kürzung. Ab dem zweiten vollen Arbeitsmonat der Verhinderung kann um einen Zwölftel gekürzt werden. Analog zur verschuldeten Absenz kann für jeden weiteren vollen Arbeitsmonat der Absenz der Ferienanspruch um ein weiteres Zwölftel gekürzt werden.

13. Monatslohn

Wann darf ich den 13. Monatslohn kürzen?

  • Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, so ist für den ersten Monat kein Anteil am 13. Monatslohn geschuldet.
  • Bezieht der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wird der 13. Monatslohn anteilmässig gekürzt.
  • Der Monatslohn kann für jeden vollen Arbeitsmonat der Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden, wobei bis zu vier Wochen Militär- oder Zivildienst nicht berücksichtigt werden.

Probezeit

Wie lange dauert die Probezeit?

  • Als Probezeit gelten die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Die Probezeit kann verkürzt, nicht aber über 3 Monate hinaus verlängert werden.


Verlängert sich die Probezeit, wenn der Arbeitnehmer an der Arbeit verhindert ist?

  • Die Probezeit verlängert sich um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zufolge Unfall oder Krankheit.


Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

  • Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Kalendertage. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist kann auf einen beliebigen Termin gekündigt werden.


Darf ich kündigen, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit krank wird oder verunfallt?

  • Die Sperrfristen gemäss Art. 40 Abs. 1 GAV gelten während der Probezeit nicht. Dieser Kündigungsschutz greift erst nach Ablauf der Probezeit.